1 Zustandekommen des Mietverhältnisses
Das Mietverhältnis kommt zwischen dem Gast und dem Vermieter zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Gast auf andere dritte Personen ist mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich. Sofern keine besonderen Umstände, insbesondere im Hinblick auf die Zahlungsfähigkeit des vom Mieter vorgeschlagenen neuen Mieters bestehen, kann der Vermieter seine Zustimmung zum Mieterwechsel nicht verweigern.
2. Mietverhältnis, Dauer, Gebrauch:
2.1    Das Mietverhältnis bezieht sich auf das gebuchte Gästeappartement einschließlich des gesamten in der Beschreibung aufgeführten Inventars. Das Mietobjekt darf ohne ausdrückliche vorherige Genehmigung des Vermieters nicht mit mehr als zwei Personen belegt werden.
2.2    Das gebuchte Gästappartement darf ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden.
2.3    Das Mietverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit, eine Kündigung ist dazu nicht erforderlich.

2.4    Der Vermieter gewährleistet, dass das Mietobjekt dem Gast während der vereinbarten Mietdauer uneingeschränkt zum vertragsgemäßen Gebrauch zu Verfügung steht. Eine Kündigung des Vermieters ist jedoch in folgenden Fällen möglich:
–    Der Mieter gerät mit der Zahlung der vereinbarten Miete in Rückstand.
–    Infolge des Eintritts unvorhersehbarer und vom Vermieter nicht beeinflussbarer Umstände (z. B. Hochwasser, Brand, Sturm) ist die Nutzung des Mietobjektes zum vereinbarten Zeitpunkt unmöglich geworden.
–    Bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen des Gastes, insbesondere nachhaltige Störungen des Hausfriedens. Nach vorausgegangener vergeblicher Abmahnung.
3. Vertragskündigung durch den Gast, Schadensersatz:
3.1   Der Gast wird auf seine Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Miete für den Zeitraum bis zum Ende des Mietverhältnisses hingewiesen.
3.2   Der Gast ist im Falle einer Kündigung des Mietvertrages verpflichtet, den Mietausfall abzüglich ersparter Aufwendungen des Vermieters zu ersetzen, falls es diesem im Rahmen seiner üblichen Bemühungen um Mieter nicht gelingt, das Mietobjekt in dem fraglichen Zeitraum anderweitig zu vermieten. Durch die Stellung eines geeigneten Ersatzmieters (siehe Ziffer 1 oben) kann der Mieter seine Schadensersatzpflicht abwenden.
3.3   Die Verpflichtung des Gastes zur Leistung von Schadensersatz gemäß Ziffer 3.2 gilt nicht im Falle einer berechtigten außerordentlichen Kündigung des Gastes.
4. Die Schlüssel, Schließanlage:
4.1    Der Mieter ist nicht befugt weitere Schlüssel für das Gästeappartement anzufertigen. Beim Auszug darf der Mieter keinen Schlüssel zurückbehalten.
4.2    Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass das Gästeappartement mit einer Schließanlage ausgestattet ist. Sofern ein Schlüssel verloren oder gestohlen wird, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gefahr eines Missbrauchs durch Unberechtigte (Diebe, Einbrecher) besteht. Im Interesse der Sicherheit muss deshalb in solchen Fällen die Schließanlage ersetzt oder geändert werden, systembedingt sind dabei auch alle Schlüssel auszutauschen und es entstehen hohe Kosten.
4.3    Der Mieter ist verpflichtet jeden Schlüsselverlust unverzüglich dem Vermieter zu melden.
4.4    Der Mieter ist verpflichtet die Kosten, die zur Wiederherstellung der Sicherheit im Falle eines Verlustes oder Diebstahls erforderlich sind, zu tragen. Diese Verpflichtung besteht dann nicht, wenn der Mieter Umstände nachweist, aus denen sich ergibt, dass ein Missbrauch der Schlüssel ausgeschlossen ist. Der Nachweis kann auch durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Mieters erfolgen. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass er rechtlich zum Ersatz des Schadens, der Dritten infolge einer Verletzung seiner Pflichten entsteht, haftbar sein kann.
5.    Benutzung der Mieträume, Untervermietung, Tierhaltung:
5.1    Der Mieter hat das Haus, die Mieträume samt Zubehör sowie die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln, insbesondere für gehörige Reinigung, Lüftung der Mieträume zu sorgen.
5.2    Der Mieter darf die Mieträume nur zum Wohnen benutzen. Will er sie zu anderen Zwecken nutzen, so bedarf dies der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Hunde, Katzen und andere Tiere mit entsprechender Größe dürfen nur mit Zustimmung des Vermieters in den Mieträumen gehalten werden.
6.    Instandhaltung, Schäden am Mietobjekt:
6.1    Der Mieter ist für alle, zum Mietobjekt gehörenden Einrichtungen im Rahmen seiner allgemeinen Obhutspflicht für fremdes gemietetes Eigentum verantwortlich und daher verpflichtet, für alle von ihm oder von seinen Mitreisenden verursachten Schäden und übermäßige Abnutzung aufzukommen, die während des Aufenthalts ggf. im und am Mietobjekt entstehen. Insbesondere haftet er für Schäden, welche durch fahrlässiges Offenstehenlassen von Türen, Fenstern, Rollläden oder durch Versäumung einer vom Mieter übernommenen sonstigen Pflicht entstehen.
6.2    Wenn während des Mietverhältnisses Schäden am Gästeappartement oder dessen Inventar auftreten, ist der Mieter verpflichtet, dies dem Vermieter unverzüglich – nicht erst bei der Abreise – anzuzeigen.
6.3    Tritt in den Wohnräumen Ungeziefer auf, so ist dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Sofern für den Befall des Hauses mit Ungeziefer ein falsches Wohnverhalten des Mieters ursächlich ist oder den Ungezieferbefall begünstigt hat oder das Ungeziefer vom Mieter eingeschleppt wurde, ist er verpflichtet, die Kosten der Bekämpfung durch einen Fachbetrieb sowie alle Folgekosten (zum Beispiel Renovierungskosten und Mietausfall) dem Vermieter zu erstatten.
6.4    Alle Schäden sind spätestens bei der Abreise zu ersetzen, sofern der Mieter nicht einen angemessenen, zur Deckung der Schäden ausreichenden Geldbetrag als Sicherheit leistet.
7.    Beendigung des Mietverhältnisses:
7.1    Das Mietverhältnis endet nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch (vgl. § 545 BGB) auf unbestimmte Zeit, wenn der Mieter die Wohnräume nicht räumt und den Gebrauch fortsetzt.
7.2    Bei Beendigung der Mietzeit hat der Mieter die Räume in ordentlichem Zustand spätestens bis zum vereinbarten Abreisezeitpunkt zurückzugeben. Benutztes Geschirr und Töpfe/Pfannen sind vom Mieter ordentlich zu spülen und aufzuräumen. Das Gästeappartement ist aufgeräumt in dem Zustand wie es angetroffen wurde zurückzugeben.
8.    Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges:
8.1    Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.
8.2    Für den Fall, dass der Gast keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem das vermietete Mietobjekt gelegen ist
8.3    Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.